Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
 Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
 in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
 § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
 Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungs-
 vorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.
 BGBl. II Nr. 401/98).
 
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
 als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
 
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
 Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
 Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
 
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
 touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
 (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
 Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
 und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
 usw. zur Verfügung stellt.
 
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann
 auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
 vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
 sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
 
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
 dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt
 A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
 Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
 abschließen.
 
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,
 Bus, Flugzeug u. Schiff)
 und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
 gehen vor.
 
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER 
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
 
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
 (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
 schriftlich bestätigt werden.
 
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle
 wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden
 unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
 Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
 
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
 und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
 entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
 Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
 REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
 Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
 und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
 
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
 Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch
 ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
 
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,
 gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels
 anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
 Auftragserteilung
 gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag
 usw.).
 
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
 und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
 sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
 Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
 Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des
 jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
 fällig.
 
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
 sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
 nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag
 (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
 
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
 gesundheitspolizeiliche Vorschriften
 
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
 in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
 
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
 hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und
 gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
 über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
 diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.
 Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
 selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt
 das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
 allenfalls erforderlichen Visums.
 
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft
 über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose
 sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
 
2.2. Informationen über die Reiseleistung
 
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
 des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter
 Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
 Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
 Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
– die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
 Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von
 gewonnenen Erfahrungen;
– die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
 einer entsprechenden Information des Kunden und
 Ausfolgung der Reisedokumente;
– die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
 Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
 vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
 Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
 Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
 Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
 vermittelten bzw. besorgten Leistung.
 
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
 den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift
 des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
 unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
 nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
 Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem
 Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
 
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
 obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
 des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
 nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
 Fahrlässigkeit zur Last fallen.
 
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
 ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
 entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
 vermittelten Geschäftes verpflichtet.
 
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
 
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
 Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende
 mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter
 Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall
 des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
 Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
 ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen
 sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §
 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
 
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und
 dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
 über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
 und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte
 und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
 wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
 erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. In jedem Fall wird
 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- fällig.
 
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
 bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche
 aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall
 trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
 
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
 
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
 so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
 Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
 entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen
 einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen.
 Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
 bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für
 das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für
 die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
 ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
 Nebenleistungen
 
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
 (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen,
 Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
 hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
 die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
 Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
 gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
 enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
 es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende
 Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,
 derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
 Bei Reisen mit besonderen Risken 
(z.B. Expeditionscharakter)
 haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich
 im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
 außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
 Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
 die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
 der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen
 und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
 
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
 einen Gewährleistungsanspruch.
 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
 Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung
 oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
 Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
 verbessert.
 Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben
 wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,
 die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
 findet, erbracht wird.
 
5.2. Schadenersatz
 
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
 die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
 Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des
 daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
 Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
 Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in
 Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist,
 dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
 treffen.
 Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
 Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
 üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat
 diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
 Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
 besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
 die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
 verwahren.
 
5.3. Mitteilung von Mängeln
 
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
 den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
 Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
 voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
 dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
 ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an
 den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
 des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
 werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
 schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden
 aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des
 Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
 Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
 worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung
 seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
 als Mitverschulden angerechnet werden kann.
 Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
 örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
 Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den
 Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu
 verlangen.
 
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
 dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
 bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
 Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
 wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
 oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
 Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
 Zeugen zu sichern.
 
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb
 von 2 Jahren geltend gemacht werden.
 
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
 
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
 unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
 Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
 geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
 Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
 
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
 
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
 kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen
 ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
 eintretenden Fällen zurücktreten:
 
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen
 auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
 
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
 bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
 Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
 Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
 Vertragsänderung.
 
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im
 Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
 Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über
 die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die
 Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag
 zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
 unverzüglich auszuüben.
 
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des
 den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
 trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
 verpflichtet.
 
b) Anspruch auf Ersatzleistung
 
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
 laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
 Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
 der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
 die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
 Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur
 Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
 
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
 auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
 des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen
 kommen.
 
c) Rücktritt mit Stornogebühr
 
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
 zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach
 dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
 Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
 der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
 
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
 gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom
 Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
 der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
 
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
Sonderflüge (Charter),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
 bis 30. Tag vor Reiseantritt……………………………..25%
 ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt……………………..40%
 ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt……………………..50%
 ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt………………………..75%
 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt………….100%
 
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
 Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
 im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen
 Sonderzüge)
 
bis 30. Tag vor Reiseantritt……………………………..40%
 ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt……………………..60%
 ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt……………………..70%
 ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt…………………………85%
 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt…………..100%
des Reisepreises.
 
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
 Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung
 zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
 wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
 Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
 Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
 unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
 etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
 konkret zu beziffern und zu belegen.
 
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
 Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu
 Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
 Detailprogramm anzuführen.
 
Rücktrittserklärung
 
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
 Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,
 bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom
 Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
 sich, dies
– mittels eingeschriebenen Briefes oder
– persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
 
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,
 weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
 Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder
 wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
 klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung
 nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,
 hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85
 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.)
 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
 
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze
 können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
 
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
 
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
 wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
 Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
 die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
 Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
 schriftlich mitgeteilt wurde:
– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6
 Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6
 Tagen,
– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
 
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
 Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
 hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
 verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
 pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
 übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
 
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.
 auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
 auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
 keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
 gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
 Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber
 staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
 Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
 
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
 Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz
 steht im zu.
 
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
 
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann
 befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise
 die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
 Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
 In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
 trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
 verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
 
8.1. Preisänderungen
 
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung
 bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem
 Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin
 mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.
 Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der
 Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der
 Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
 Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
 Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende
 Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
 
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
 Reisenden weiterzugeben.
 
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
 dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei
 der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
 vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
 Preisänderung.
 Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen
 der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue
 Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist.
 Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
 unverzüglich zu erklären.
 
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent
 ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
 jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
 
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
– Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,
 gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5
 (Rechtsgrundlagen
 bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
– Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
 vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird
 oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
 ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
 treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
 werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
 werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
 nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
 Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
 zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
 einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im
 übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
 oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden
 zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
 Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
 
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
 Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen
 auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der
 Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.
 Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
 entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es
 wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
 die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
 
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
 (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
 (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
 unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche
 unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
