Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungs-
vorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.
BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann
auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt
A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,
Bus, Flugzeug u. Schiff)
und - der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle
wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden
unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch
ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,
gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels
anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auftragserteilung
gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag
usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des
jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.
Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt
das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft
über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose
sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter
Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
– die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von
gewonnenen Erfahrungen;
– die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reisedokumente;
– die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift
des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem
Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende
mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter
Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall
des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen
sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §
6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und
dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte
und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. In jedem Fall wird
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- fällig.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche
aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall
trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen
einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen.
Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für
das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für
die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen,
Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,
derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken
(z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich
im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen
und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung
oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,
die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in
Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist,
dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat
diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an
den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden
aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des
Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den
Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu
verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb
von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen
ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen
auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über
die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag
zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des
den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur
Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen
kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach
dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
Sonderflüge (Charter),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt……………………………..25%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt……………………..40%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt……………………..50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt………………………..75%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt………….100%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen
Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt……………………………..40%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt……………………..60%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt……………………..70%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt…………………………85%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt…………..100%
des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung
zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu
Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,
bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom
Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies
– mittels eingeschriebenen Briefes oder
– persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,
weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder
wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,
hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85
Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.)
45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6
Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6
Tagen,
– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.
auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber
staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz
steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann
befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise
die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung
bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem
Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin
mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.
Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der
Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei
der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen
der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue
Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist.
Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent
ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
– Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,
gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5
(Rechtsgrundlagen
bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
– Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird
oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im
übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden
zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen
auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.
Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es
wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche
unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.